Nogrod

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Nogrod (Sin. für Hohlburg), in der Zwergensprache Tumunzahar genannt, ist eine Zwergenstadt in den Ered Luin.

Beschreibung

Nogrod war die südliche der beiden Zwergenstädte am Osthang der Ered Luin, unter dem Berg Dolmed. Mit ihrer Nachbarstadt Belegost war sie durch die Zwergenstraße verbunden.

Hintergrund

Die Zwerge von Nogrod hielten zu den Elben von Beleriand mehr Abstand als die von Belegost. Ihre Schmieden standen in Erfahrungsaustausch mit dem Dunkelelben Eol. Als sie für Thingol, den König von Doriath, den Silmaril in das Nauglamír einfassten, kam es zum Streit, da die Zwerge Besitzansprüche auf das Halsband erhoben. Thingol wurde erschlagen, Doriath von einem Zwergenheer verwüstet, das dann wiederum an der Furt der Steine von Beren, den Elben aus Ossiriand und den Ents vernichtet wurde. Die Erbitterung zwischen Elben und Zwergen überdauerte viele Zeitalter.

Bei den großen Erschütterungen am Ende des Ersten Zeitalter wurde Nogrod zerstört und vom Meer überflutet. Viele der Überlebenden wanderten nach Khazad-dûm.

Sonstiges

  • Die Schmieden von Nogrod fertigten gemeinsam mit den Zwergen von Belegost das berühmte Nauglamír, das Halsband der Zwerge.
  • Die Schmiede von Nogrod waren unübertroffen in der Fertigung von Waffen, selbst im Vergleich zu anderen Stämmen ihres Volkes.
  • Nogrods bekanntester Einwohner war Telchar, der Erschaffer des Messers Angrist und Elendils Schwertes Narsil. Möglicherweise lebte auch sein Lehrmeister Gamil Zirak der Alte dort. Im zweiten Teil der "Verschollenen Geschichten" heißt der König der Zwerge von Nogrod Naugladur und wird von Beren erschlagen.

Quellen

  • J. R. R. Tolkien: Das Silmarillion. Herausgegeben von Christopher Tolkien. Übersetzt von Wolfgang Krege. Klett-Cotta, Stuttgart 1978. (Im Original erschienen 1977 unter dem Titel The Silmarillion.)
    • „Quenta Silmarillion“,
      • X Von den Sindar
      • XXII Vom Untergang Doriaths
      • XVI Von Maeglin
  • Wolfgang Krege: Handbuch der Weisen von Mittelerde. Klett-Cotta, Stuttgart 1996.
    • Seite 141/142, Artikel „Nogrod“