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Das Erbrecht schien im Auenland streng geregelt zu sein, auch wenn innerhalb der Erzählung keine juristisch gebildeten Personen erscheinen. Es schien in diesem Falle eher von Belang, dass Personen, die den Betreffenden nahe standen, die Wahrheit und Richtigkeit der getanen Verfügungen bezeugten. Aufgrund des sehr engen sozialen Systems der Hobbits genügte diese Fürsprache offensichtlich als Legitimation im Sinne der heutigen Leumundszeugen. Eine testamentarische Verfügung erforderte Ende des Dritten Zeitalters eine Unterschrift in roter Tinte von sieben Zeugen. Man erwartete zudem vom Verfasser, sich korrekt und verständlich auszudrücken. Dies entsprach den Rechtsbräuchen der Hobbits.<ref name="Der Herr der Ringe 2">J. R. R. Tolkien: ''Der Herr der Ringe''. Erstes Buch, Erstes Kapitel: ''Ein langerwartetes Fest''.</ref> Dass diese Angelegenheiten durchaus komplexerer Natur waren, äußerte Tolkien in einem Briefentwurf, in welchem er sich über das gemeinschaftliche Leben der Hobbits im Auenland äußerte. Aus diesem Brief ergibt sich die Feststellung, das beim Eintreten des Erbfalls eines Hobbit-Familienoberhauptes, der Titel an den nächsten lebenden Verwandten übergeht. Die Eigentumsfrage blieb jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Abseits der testamentarischen Verfügung galt es im Auenland als Brauch, dass die nächsten lebenden Verwandten Erben von Titel, Rechten und Eigentum des Verstorbenen waren, eine schriftliche Bekräftigung desselben musste jedoch vorliegen. Im Testament konnte die betroffene Person auch andere Verfügungen treffen.<ref name="Briefe"/> | Das Erbrecht schien im Auenland streng geregelt zu sein, auch wenn innerhalb der Erzählung keine juristisch gebildeten Personen erscheinen. Es schien in diesem Falle eher von Belang, dass Personen, die den Betreffenden nahe standen, die Wahrheit und Richtigkeit der getanen Verfügungen bezeugten. Aufgrund des sehr engen sozialen Systems der Hobbits genügte diese Fürsprache offensichtlich als Legitimation im Sinne der heutigen Leumundszeugen. Eine testamentarische Verfügung erforderte Ende des Dritten Zeitalters eine Unterschrift in roter Tinte von sieben Zeugen. Man erwartete zudem vom Verfasser, sich korrekt und verständlich auszudrücken. Dies entsprach den Rechtsbräuchen der Hobbits.<ref name="Der Herr der Ringe 2">J. R. R. Tolkien: ''Der Herr der Ringe''. Erstes Buch, Erstes Kapitel: ''Ein langerwartetes Fest''.</ref> Dass diese Angelegenheiten durchaus komplexerer Natur waren, äußerte Tolkien in einem Briefentwurf, in welchem er sich über das gemeinschaftliche Leben der Hobbits im Auenland äußerte. Aus diesem Brief ergibt sich die Feststellung, das beim Eintreten des Erbfalls eines Hobbit-Familienoberhauptes, der Titel an den nächsten lebenden Verwandten übergeht. Die Eigentumsfrage blieb jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Abseits der testamentarischen Verfügung galt es im Auenland als Brauch, dass die nächsten lebenden Verwandten Erben von Titel, Rechten und Eigentum des Verstorbenen waren, eine schriftliche Bekräftigung desselben musste jedoch vorliegen. Im Testament konnte die betroffene Person auch andere Verfügungen treffen.<ref name="Briefe"/> | ||
Einhergehend mit der Vererbung materieller und immaterieller Dinge war auch die Todeserklärung eines Hobbits ein komplizierter rechtlicher Vorgang. Bilbo Beutlin wurde so beispielsweise nach einem Jahr der Abwesenheit vom Auenland für Tod erklärt, und sein Besitz, scheinbar aufgrund eines fehlenden Testamentes, zur Versteigerung freigegeben. Als Bilbo im Jahre 1342 A. Z. von seiner Reise mit den dreizehn [[Zwerge]]n und [[Gandalf]] zurückkam, musste er in einen Rechtsstreit treten, in dem es darum ging, wieder als lebendig zu gelten.<ref>J. R. R. Tolkien: ''[[Der kleine Hobbit|Der Hobbit]]''. Kapitel XIX: ''Das letzte Kapitel''.</ref><ref name="Der Herr der Ringe 2"/> Tolkien beschrieb diese Situation als „rechtliches Fiasko“<ref name="Briefe"/> innerhalb der auenländischen Gesellschaft. Aufgrund dieses Vorfalls trauten sich die Hobbits nicht, Bilbo Beutlin auch dann nicht für Tod zu erklären, nachdem dieser im Jahr 1421 [[Mittelerde]] über die [[Graue Anfurten|Grauen Anfurten]] verließ. Aufgrund dessen erließ [[Bürgermeister von Michelbinge|Bürgermeister]] [[Samweis Gamdschie]] | Einhergehend mit der Vererbung materieller und immaterieller Dinge war auch die Todeserklärung eines Hobbits ein komplizierter rechtlicher Vorgang. Bilbo Beutlin wurde so beispielsweise nach einem Jahr der Abwesenheit vom Auenland für Tod erklärt, und sein Besitz, scheinbar aufgrund eines fehlenden Testamentes, zur Versteigerung freigegeben. Als Bilbo im Jahre 1342 A. Z. von seiner Reise mit den dreizehn [[Zwerge]]n und [[Gandalf]] zurückkam, musste er in einen Rechtsstreit treten, in dem es darum ging, wieder als lebendig zu gelten.<ref>J. R. R. Tolkien: ''[[Der kleine Hobbit|Der Hobbit]]''. Kapitel XIX: ''Das letzte Kapitel''.</ref><ref name="Der Herr der Ringe 2"/> Tolkien beschrieb diese Situation als „rechtliches Fiasko“<ref name="Briefe"/> innerhalb der auenländischen Gesellschaft. Aufgrund dieses Vorfalls trauten sich die Hobbits nicht, Bilbo Beutlin auch dann nicht für Tod zu erklären, nachdem dieser im Jahr 1421 [[Mittelerde]] über die [[Graue Anfurten|Grauen Anfurten]] verließ. Aufgrund dessen erließ [[Bürgermeister von Michelbinge|Bürgermeister]] [[Samweis Gamdschie]] 1427 folgende Verordnung: | ||
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|Text=—ºWenn ein Bewohner des Auenlandes in Anwesenheit eines glaubwürdigen Zeugen die Reise übers Meer antritt, in der erklärten Absicht, nicht zurückzukehren, oder, unter Umständen, die eine solche Absicht klar erkennen lassen, so ist dafür zu halten, dass er oder sie alle bislang innegehabten oder vertretenen Titel, Rechte oder Besitztümer abgetreten hat, so dass der Erbe oder die Erben desselben fortan in die besagten Titel, Rechte oder Besitztümer eintreten sollen, wie es gültiger Brauch ist oder nach dem Willen und der Verfügung der Fortgegangenen, je nach Erfordernissen des Falles.—¹ | |Text=—ºWenn ein Bewohner des Auenlandes in Anwesenheit eines glaubwürdigen Zeugen die Reise übers Meer antritt, in der erklärten Absicht, nicht zurückzukehren, oder, unter Umständen, die eine solche Absicht klar erkennen lassen, so ist dafür zu halten, dass er oder sie alle bislang innegehabten oder vertretenen Titel, Rechte oder Besitztümer abgetreten hat, so dass der Erbe oder die Erben desselben fortan in die besagten Titel, Rechte oder Besitztümer eintreten sollen, wie es gültiger Brauch ist oder nach dem Willen und der Verfügung der Fortgegangenen, je nach Erfordernissen des Falles.—¹ |
Aktuelle Version vom 25. Dezember 2017, 10:00 Uhr
Die Regeln (Original The Rules) sind ein gesetzesähnlicher und sozialer, festgelegter Verhaltenskodex im Auenland, der meist freiwillig eingehalten wird.
Geschichte
Die Hobbits des Auenlandes führten die Regeln auf das nördliche Königtum von Arnor zurück. Sie galten als fair und gerecht, weshalb man sich gern auf sie berief und es nur sehr selten Verstöße gegen sie gab. Auch tausend Jahre nach dem Tod des letzten Königs von Arnor, erkannten sie die Hoheit eines Hochkönigs in Königsnorburg an. Die Treue zu ihm und seinen Gesetzen manifestiert sich in dem Ausspruch „der hat wohl noch nie was vom König gehört“, den sie gegenüber Fremdlingen und Gesindel gebrauchten.[1]
Inwiefern die Regeln tatsächlich auf Gesetzeserlasse des nördlichen Königtums zurückgehen, ist schwer zu sagen. Da die Hobbits nur jene Regeln übernommen hatten, die ihnen wichtig waren, scheint es durchaus möglich, dass es sich bei ihnen lediglich um eine Art von Grundrechten handelte, die ein friedliches Miteinander bewahrten.
In den ursprünglich drei Hobbit-Stämmen existierte auch bereits eine eigene „Rechtssprechung“ bevor das Auenland begründet wurde. Zumindest für die Starren ist ein solches belegt. Bekannt ist, dass die von ihnen abstammenden Hobbits aus dem Ostviertel und Bockland sich Aspekte dieser Rechtsvorstellungen bis in das Dritte Zeitalter hinein bewahrten und nach ihnen handelten.[2] Auch im Westviertel lebten Hobbits, die sich noch auf gewisse „autarke“ Rechte beriefen, wie zum Beispiel im Tukland. Hier residierte der Thain des Auenlands, der nominelle Vertreter des Königs. Als das Land im Jahre 1321 A. Z. von Strolchen angegriffen wurde, verbarrikadierten sich die Tuks in den Groß-Smials. Drei Strolche wurden wegen Raubens und Plünderns im Tukland erschossen.[3] Inwieweit dieses igenständige rechtliche Vorgehen auf die Stellung des Gebietes als Sitz des Thains zurückgeht, oder ob dieses Vorgehen im gesamten Auenland legitimiert war, ist leider nicht bekannt.
Erb- und Familienrecht
Ein normatives Strafrecht schien es im Auenland nicht zu geben. In den als kanonisch anzusehenden Schriften Tolkiens, fällt das Fehlen eines Justizsystems für das Auenland auf. In frühen Entwürfen scheint er jedoch mit dem Gedanken gespielt zu haben, dass es unter den Hobbits Anwälte gebe, die sich unter anderem mit dem Erbrecht auseinanderzusetzen hätten.[4] So stellte er Bilbo und Frodo Beutlin zwei Anwälte zur Seite, als es um die Erbstreitigkeiten mit den Sackheim-Beutlins ging.
Das Erbrecht schien im Auenland streng geregelt zu sein, auch wenn innerhalb der Erzählung keine juristisch gebildeten Personen erscheinen. Es schien in diesem Falle eher von Belang, dass Personen, die den Betreffenden nahe standen, die Wahrheit und Richtigkeit der getanen Verfügungen bezeugten. Aufgrund des sehr engen sozialen Systems der Hobbits genügte diese Fürsprache offensichtlich als Legitimation im Sinne der heutigen Leumundszeugen. Eine testamentarische Verfügung erforderte Ende des Dritten Zeitalters eine Unterschrift in roter Tinte von sieben Zeugen. Man erwartete zudem vom Verfasser, sich korrekt und verständlich auszudrücken. Dies entsprach den Rechtsbräuchen der Hobbits.[5] Dass diese Angelegenheiten durchaus komplexerer Natur waren, äußerte Tolkien in einem Briefentwurf, in welchem er sich über das gemeinschaftliche Leben der Hobbits im Auenland äußerte. Aus diesem Brief ergibt sich die Feststellung, das beim Eintreten des Erbfalls eines Hobbit-Familienoberhauptes, der Titel an den nächsten lebenden Verwandten übergeht. Die Eigentumsfrage blieb jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Abseits der testamentarischen Verfügung galt es im Auenland als Brauch, dass die nächsten lebenden Verwandten Erben von Titel, Rechten und Eigentum des Verstorbenen waren, eine schriftliche Bekräftigung desselben musste jedoch vorliegen. Im Testament konnte die betroffene Person auch andere Verfügungen treffen.[2]
Einhergehend mit der Vererbung materieller und immaterieller Dinge war auch die Todeserklärung eines Hobbits ein komplizierter rechtlicher Vorgang. Bilbo Beutlin wurde so beispielsweise nach einem Jahr der Abwesenheit vom Auenland für Tod erklärt, und sein Besitz, scheinbar aufgrund eines fehlenden Testamentes, zur Versteigerung freigegeben. Als Bilbo im Jahre 1342 A. Z. von seiner Reise mit den dreizehn Zwergen und Gandalf zurückkam, musste er in einen Rechtsstreit treten, in dem es darum ging, wieder als lebendig zu gelten.[6][5] Tolkien beschrieb diese Situation als „rechtliches Fiasko“[2] innerhalb der auenländischen Gesellschaft. Aufgrund dieses Vorfalls trauten sich die Hobbits nicht, Bilbo Beutlin auch dann nicht für Tod zu erklären, nachdem dieser im Jahr 1421 Mittelerde über die Grauen Anfurten verließ. Aufgrund dessen erließ Bürgermeister Samweis Gamdschie 1427 folgende Verordnung:
„ | —ºWenn ein Bewohner des Auenlandes in Anwesenheit eines glaubwürdigen Zeugen die Reise übers Meer antritt, in der erklärten Absicht, nicht zurückzukehren, oder, unter Umständen, die eine solche Absicht klar erkennen lassen, so ist dafür zu halten, dass er oder sie alle bislang innegehabten oder vertretenen Titel, Rechte oder Besitztümer abgetreten hat, so dass der Erbe oder die Erben desselben fortan in die besagten Titel, Rechte oder Besitztümer eintreten sollen, wie es gültiger Brauch ist oder nach dem Willen und der Verfügung der Fortgegangenen, je nach Erfordernissen des Falles.—¹ | “ |
—” J. R. R. Tolkien: Briefe. Herausgegeben von Humphrey Carpenter. Brief #214 An A.C. Nunn (Entwurf). |
Diese Angabe belegt das Vorhandensein schriftlich fixierter Rechte im Auenland, sowie die Tatsache, dass der Bürgermeister rechtliche Verordnungen entwerfen und verfügen durfte.
Streitigkeiten wurden innerhalb des Auenlandes wohl innerfamiliär geklärt, es gibt keine Quellen, die über mögliche Strafen für begangenes Unrecht und Verstoß gegen die Regeln Auskunft geben. Bis zur Einrichtung des Lochs durch Saruman, schien es keinerlei Strafanstalten innerhalb des Auenlandes gegeben zu haben. Das Loch wurde nach der Befreiung des Auenlandes wieder aufgelöst.[3] Tatsächlich schien die einzige Strafe im Auenland in gesellschaftlicher Ächtung zu bestehen. Inwieweit sich die Verteidigung von Hab und Gut durch Waffengewalt, wie im Tukland auf das gesamte Auenland beziehen lässt, und auch dieses vielleicht nur in Ausnahmesituationen zum Tragen gekommen ist, ist so nicht eruierbar.
Sonstiges
Während der Herrschaft von Lotho Sackheim-Beutlin und Saruman im Auenland wurden äußerst willkürlich Strafen verhängt und traditionelle Bräuche verletzt. Nach der Schlacht von Wasserau scheint davon allerdings nichts übrig geblieben zu sein, weshalb man wohl davon ausgehen kann, dass Sarumans Beispiel nicht mehr weiter verfolgt wurde.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ J. R. R. Tolkien: Der Herr der Ringe. Prolog, 1 Über Hobbits.
- ↑ 2,0 2,1 2,2 J. R. R. Tolkien: Briefe. Herausgegeben von Humphrey Carpenter. Brief #214 An A.C. Nunn (Entwurf).
- ↑ 3,0 3,1 3,2 J. R. R. Tolkien: Der Herr der Ringe. Sechstes Buch, Achtes Kapitel: Die Befreiung des Auenlandes.
- ↑ J. R. R. Tolkien: The Return of the Shadow. Herausgegeben von Christopher Tolkien. The first Phase: I A Long-Expected Party (Third Version).
- ↑ 5,0 5,1 J. R. R. Tolkien: Der Herr der Ringe. Erstes Buch, Erstes Kapitel: Ein langerwartetes Fest.
- ↑ J. R. R. Tolkien: Der Hobbit. Kapitel XIX: Das letzte Kapitel.